E-Rechnung ab 2027: Gilt die 800.000-€-Grenze für Sie?
Ob Sie Rechnungen an Unternehmen schon für Leistungen ab 2027 oder erst ab 2028 als E-Rechnung ausstellen müssen, hängt an einer Zahl: Ihrem Gesamtumsatz im Vorjahr. Diese Seite erklärt, welcher Umsatz dafür zählt, welches Jahr maßgeblich ist und was Sie 2026 und 2027 vorbereiten.
Stand der Gesetzestexte: 24. Oktober 2026 · Tarifstand 19. Oktober 2026 · Quellenvergleich, keine eigenen Software-Praxistests.
Kurz gesagt
- Welche Zahl zählt
- Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr: für die Frage „2027 oder 2028“ also Ihr Umsatz 2026.
- Über 800.000 €
- Rechnungen an Unternehmen für Leistungen ab 1. Januar 2027 brauchen das E-Rechnungsformat, außer bei EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers.
- Bis 800.000 €
- Für Leistungen aus 2027 dürfen Sie bis 31. Dezember 2027 noch Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein PDF schicken. Ab Leistungen 2028 gilt die Pflicht für alle.
Gesetzestexte gelesen am 24. Oktober 2026. Keine Steuerberatung. Welcher Umsatz zählt
Was die 800.000-€-Grenze regelt und was nicht
Die Pflicht, an andere Unternehmen E-Rechnungen auszustellen, steht in § 14 Abs. 2 UStG. Die Grenze von 800.000 € stammt aus der Übergangsregel in § 27 Abs. 38 UStG. Sie entscheidet nur über ein Jahr Aufschub, nicht darüber, ob die Pflicht Sie überhaupt trifft:
- Leistungen 2025 und 2026: Rechnungen dürfen bis 31. Dezember 2026 auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, in einem anderen elektronischen Format wie PDF übermittelt werden, unabhängig vom Umsatz (Nr. 1).
- Leistungen 2027: Dasselbe gilt bis 31. Dezember 2027, aber nur, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 € betrug (Nr. 2).
- EDI: Wer mit einem Kunden bereits Rechnungen per elektronischem Datenaustausch (EDI) austauscht, darf das für Leistungen aus 2027 mit dessen Zustimmung bis Ende 2027 fortführen, ebenfalls ohne Umsatzgrenze (Nr. 3).
Die Grenze ändert nichts an den dauerhaften Ausnahmen: Kleinunternehmer, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen an Privatpersonen. Die Fristen für alle Fälle stehen nebeneinander auf E-Rechnungspflicht: Welche Frist gilt für wen?.
Welcher Umsatz zählt: der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG
§ 27 Abs. 38 Nr. 2 verweist für die Grenze auf den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Das ist derselbe Umsatzbegriff wie bei der Kleinunternehmerregelung, nur mit einer viel höheren Schwelle. Laut Gesetz gilt:
- Grundlage ist die Summe Ihrer steuerbaren Umsätze, berechnet nach den vereinnahmten Entgelten, also nach dem, was tatsächlich eingegangen ist.
- Alle Kunden zählen mit: Die Grenze bemisst sich am gesamten Umsatz, nicht nur an Rechnungen an Unternehmen.
- Abgezogen werden bestimmte steuerfreie Umsätze, die § 19 Abs. 2 einzeln aufzählt, teils nur, wenn sie Hilfsumsätze sind.
- Nicht mitgerechnet werden Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, etwa der Verkauf eines gebrauchten Firmenwagens.
- Maßgeblich ist das vorangegangene Kalenderjahr. Für Leistungen 2027 ist das 2026.
Der Gesetzestext regelt nicht ausdrücklich, wie bei einer Gründung im Laufe des Vorjahres zu rechnen ist. Liegt Ihr Umsatz in der Nähe der Grenze oder haben Sie 2026 gegründet, klären Sie die Berechnung mit Ihrer Steuerberatung. Wir prüfen keine Einzelfälle.
Drei Beispiele
Erfundene Betriebe mit runden Zahlen, um die Regel zu zeigen; keine Steuerberatung.
Ingenieurbüro mit 950.000 € Gesamtumsatz 2026
Über der Grenze. Eine Leistung an ein Unternehmen vom 15. Januar 2027 braucht eine E-Rechnung. Für eine Leistung aus dem Dezember 2026 gilt nach dem Gesetzeswortlaut: Papier oder PDF nur bei Übermittlung bis 31. Dezember 2026 (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG); wer erst im Januar abrechnet, kann sich darauf nicht mehr stützen.
Handwerksbetrieb mit 620.000 € Gesamtumsatz 2026
Unter der Grenze. Für Leistungen aus 2027 an Gewerbekunden darf der Betrieb bis Ende 2027 noch PDF mit Zustimmung des Kunden oder Papier verwenden. Für Leistungen ab 1. Januar 2028 gilt die Pflicht. Ein Jahr Vorlauf, aber keine Ausnahme. Auch hier gilt nach dem Gesetzeswortlaut: Leistungen aus Dezember 2026 als Papier oder PDF nur bei Übermittlung bis 31. Dezember 2026, denn die Erleichterung für 2027 erfasst nur Leistungen aus 2027.
Agentur, die 2026 knapp über die Grenze wächst
Lag der Gesamtumsatz 2025 bei 700.000 € und 2026 bei 820.000 €, zählt für Leistungen 2027 das Jahr 2026. Die Agentur braucht E-Rechnungen also schon ab Januar 2027. Wer mit Wachstum rechnet, plant die Umstellung, bevor das Jahr 2026 endet, und nicht erst mit dem Jahresabschluss.
Fahrplan: was Sie 2026 bis 2028 erledigen
- Schon jetzt: E-Rechnungen empfangen und lesen können, das ist seit 1. Januar 2025 Pflicht. Welche Programme XRechnung und ZUGFeRD einlesen, zeigt E-Rechnung empfangen.
- Bis Ende 2026: Gesamtumsatz 2026 abschätzen und klären, ob Sie ab 2027 oder ab 2028 ausstellen müssen.
- Vor dem ersten Pflichtmonat: Gewerbekunden fragen, welches Format sie erwarten (ZUGFeRD oder XRechnung) und welche Angaben, etwa eine Bestellnummer, auf die Rechnung gehören. Was die Formate unterscheidet, erklärt E-Rechnungen einfach erklärt.
- Tarif prüfen: Erstellt Ihr Tarif ZUGFeRD oder XRechnung, auch für wiederkehrende Rechnungen und Abschläge, falls Sie diese brauchen? Die Mindesttarife stehen unten.
- Testlauf: Eine E-Rechnung an einen Kunden schicken, der sie prüfen kann, bevor die Pflicht greift.
Welche Tarife E-Rechnungen ausstellen
Preise: monatlicher Grundpreis netto bei monatlicher Zahlung, ein Zugang, Tarifstand 19. Oktober 2026. Partnerschaft entscheidet nicht über die Zuordnung. Trackingwahl ändern · Datenschutz.
Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.
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Zeichen in den Tabellen: belegtGrenzenicht in diesem Tarif
| Bedarf | Lexware Office | sevdesk | Papierkram | FastBill · kein Partner |
|---|---|---|---|---|
| Bis drei E-Rechnungen im MonatMit diesen Angaben prüfen | Belegt: Lexware Office M · 12,90 € * | Belegt: sevdesk Kostenlos · 0,00 € *Niedrigster Grundpreis in diesem Fall | Belegt: Papierkram S · 15,90 € * | Belegt: FastBill Solo · 10,00 € |
| Regelmäßig XRechnung oder ZUGFeRDMit diesen Angaben prüfen | Belegt: Lexware Office M · 12,90 € * | Belegt: sevdesk Rechnung · 12,90 € * | Belegt: Papierkram S · 15,90 € * | Belegt: FastBill Solo · 10,00 €Niedrigster Grundpreis in diesem Fall |
| Wiederkehrende XRechnungenMit diesen Angaben prüfen | Nicht in diesem Tarif: Keine XRechnung als Serie unterstützt | Belegt: sevdesk Buchhaltung · 25,90 € *Niedrigster Grundpreis in diesem Fall | Grenze: Konkreter Serien-XRechnungsablauf nicht bestätigt | Grenze: FastBill Pro · 30,00 € Pflichtdaten-Vorabcheck beachten |
Häufige Fragen
Zählt der Umsatz mit Privatkunden bei der 800.000-€-Grenze mit?
Ja. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also die steuerbaren Umsätze insgesamt, nicht nur die Rechnungen an Unternehmen. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen bleiben außen vor.
Welches Jahr ist für die E-Rechnungspflicht 2027 maßgeblich?
Das vorangegangene Kalenderjahr, für Leistungen aus 2027 also der Gesamtumsatz 2026.
Zählt Umsatz nach Rechnungsdatum oder nach Zahlungseingang?
§ 19 Abs. 2 UStG berechnet den Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten, also nach Zahlungseingang. Wie das in Ihrem Fall aussieht, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Ich liege unter 800.000 €. Muss ich 2027 schon etwas tun?
Ausstellen müssen Sie E-Rechnungen an Unternehmen erst für Leistungen ab 2028. Empfangen müssen Sie sie schon seit 2025. Ein Tarif, der E-Rechnungen erstellt, gibt Ihnen 2027 Zeit für einen Testlauf.
Quellen und Einordnung
Gesetzestexte: § 27 Abs. 38 UStG, § 19 Abs. 2 UStG und § 14 UStG, gelesen am 24. Oktober 2026. Tarifangaben laut den Anbieterquellen unten, Stand 19. Oktober 2026. Recherche und Text mit KI-Unterstützung.
Die Seite ordnet Gesetzestexte allgemein ein und ersetzt keine Steuerberatung. Ob und ab wann die Pflicht Ihren Betrieb trifft, hängt von Ihrem Umsatz und Ihren Kunden ab.
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